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		>>>zu den Reisebedingungen 
		Kreuzfahrten:  
		
		
		Reisebedingungen 
		Geiger-Reisen für Bus- & Flug- Pauschalreisen  
		
		
		Die nachfolgenden 
		Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem 
		Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden 
		Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der 
		§§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 
		des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. 
		
		Die Reisebedingungen gelten 
		folglich nicht, wenn der Kunde keine Pauschalreise (sondern z. B. 
		verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB) gebucht hat, da er hierüber 
		eine entsprechende andere Information erhält. 
		
		Die Reisebedingungen gelten 
		ferner nicht für Geschäftsreisen, soweit mit dem Kunden ein 
		Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen 
		wurde. 
		
		
		1. Abschluss des 
		Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende 
		
		1.1. Für alle Buchungswege 
		(z. B. im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, telefonisch, etc.) gilt: 
		
		a) Grundlage dieses Angebots 
		sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des 
		Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei 
		der Buchung vorliegen. 
		
		b) Der Kunde hat für alle 
		Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, 
		wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch 
		ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 
		
		c) Weicht der Inhalt der 
		Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so 
		liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die 
		Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage 
		dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich 
		des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine 
		vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde 
		innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch 
		ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. 
		
		d) Die vom Veranstalter 
		gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften 
		der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die 
		Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen 
		(gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann 
		nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den 
		Parteien ausdrücklich vereinbart ist. 
		
		1.2. Für die Buchung, die 
		telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: 
		
		a) Mit der Buchung 
		(Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss 
		des Pauschalreisevertrages verbindlich an. 
		
		b) Der Vertrag kommt mit dem 
		Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei 
		oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem 
		Kunden eine - den gesetzlichen Vorgaben entsprechende - Reisebestätigung 
		auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden 
		ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu 
		speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, 
		z. B. auf Papier oder per Email), sofern der Kunde nicht Anspruch auf 
		eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 
		EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher 
		Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 
		
		1.3. Der Reiseveranstalter 
		weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 
		7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a 
		und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, 
		Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete 
		Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), 
		kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen 
		Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß 
		§ 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht 
		jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb 
		von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen 
		Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf 
		vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im 
		letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht. 
		
		
		2. Bezahlung 
		
		2.1. Reiseveranstalter und 
		Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der 
		Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer 
		Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der 
		Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in 
		klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach 
		Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine 
		Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fällig, 
		mindestens € 100,- pro Person Die Restzahlung soll 3 Wochen vor 
		Reisebeginn beim Reiseveranstalter eingegangen sein, sofern der 
		Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des 
		Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr 
		ausgeübt werden kann. 
		
		2.2. Leistet der Kunde die 
		Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten 
		Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen 
		Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, 
		seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein 
		gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden 
		besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit 
		Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit 
		Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2. Satz 2 bis 5.5. zu belasten. 
		
		
		3. Änderungen von 
		Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 
		
		3.1. Abweichungen 
		wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten 
		Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig 
		werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben 
		herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn 
		gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den 
		Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 
		
		3.2. Der Reiseveranstalter 
		ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach 
		Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. 
		auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in 
		hervorgehobener Weise zu informieren. 
		
		3.3. Im Fall einer 
		erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung 
		oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des 
		Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb 
		einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung 
		gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder 
		unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme 
		an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine 
		solche Reise angeboten hat. 
		
		Der Kunde hat die Wahl, auf 
		die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der 
		Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder 
		der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise 
		verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich 
		vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter 
		nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die 
		mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der 
		Erklärung gemäß Ziffer 3.2. in klarer, verständlicher und 
		hervorgehobener Weise hinzuweisen. 
		
		3.4. Eventuelle 
		Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten 
		Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für 
		die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei 
		gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der 
		Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 
		
		
		4. Rücktritt durch den 
		Kunden vor Reise-beginn / Rücktrittskosten 
		
		4.1. Der Kunde kann 
		jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der 
		Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die 
		Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch 
		diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den 
		Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 
		
		4.2. Tritt der Kunde vor 
		Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der 
		Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der 
		Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der 
		Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in 
		dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die 
		Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den 
		Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und 
		außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters 
		unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden 
		lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 
		
		4.3. Die Höhe der 
		Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der 
		vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was 
		er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf 
		Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der 
		Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter 
		Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem 
		Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von 
		Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen 
		der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem 
		Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der 
		jeweiligen Stornostaffel berechnet: 
		
			
				| 
				 
		
		
				Zugang vor Reisebeginn:  | 
				
				 
		
		
		 ----- Staffeln -----  | 
			 
			
				| 
				    | 
				
				 
		
		
		 A
		  | 
				
				 
		
		
				B
		  | 
				
				 
		
		
				C
		  | 
				
				 
		
		
				D
		  | 
				
				 
		
		
				E  | 
			 
			
				| 
				 
		bis 45. Tag
				
				  | 
				
				 
		10% 
				  | 
				
				 
		10%  | 
				
				 
		10% 
				  | 
				
				 
		15%  | 
				
				 
		20%  | 
			 
			
				| 
				 
		44. bis 22. 
				Tag  | 
				
				 
		20% 
				  | 
				
				 
		25% 
				  | 
				
				 
		30% 
				  | 
				
				 
		30%  | 
				
				 
		35%  | 
			 
			
				| 
				 
		21. bis 15. 
				Tag 
				  | 
				
				 
		35% 
				  | 
				
				 
		40% 
				  | 
				
				 
		50% 
				  | 
				
				 
		50% 
				  | 
				
				 
		50%  | 
			 
			
				| 
				 
				14. bis 7. Tag  | 
				
				 
				50% 
				  | 
				
				 
				55% 
				  | 
				
				 
				70% 
				  | 
				
				 
				70% 
				  | 
				
				 
				70%  | 
			 
			
				| 
				 
				6. bis 2. Tag  | 
				
				 
				65% 
				  | 
				
				 
				70% 
				  | 
				
				 
				80% 
				  | 
				
				 
				80% 
				  | 
				
				 
				80%  | 
			 
			
				| 
				 
				1. Tag / 
				Nichtanreise  | 
				
				 
				80% 
				  | 
				
				 
				80% 
				  | 
				
				 
				90% 
				  | 
				
				 
				90% 
				  | 
				
				 
				90%  | 
			 
		 
		
		
		4.4. Dem Kunden bleibt in 
		jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende 
		angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm 
		geforderte Entschädigungspauschale. 
		
		4.5. Der Reiseveranstalter 
		behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine 
		höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der 
		Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als 
		die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In 
		diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte 
		Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie 
		abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der 
		Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. 
		
		4.6. Ist der 
		Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des 
		Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber 
		innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 
		
		4.7. Das gesetzliche Recht 
		des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf 
		einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein 
		Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag 
		eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine 
		solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem 
		Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 
		
		
		5. Nicht in Anspruch 
		genommene Leistung 
		
		
		Nimmt der Reisende einzelne 
		Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der 
		Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus 
		Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf 
		anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht 
		nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur 
		Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter 
		wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die 
		Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um 
		völlig unerhebliche Aufwendungen handelt. 
		
		
		6. Rücktritt wegen 
		Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 
		
		
		6.1. Der Reiseveranstalter 
		kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom 
		Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er 
		
		a) in der jeweiligen 
		vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie 
		den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten 
		Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, 
		angegeben hat und 
		
		b) in der Reisebestätigung 
		die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. 
		
		Ein Rücktritt ist dem Kunden 
		gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der 
		vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. 
		
		Sollte bereits zu einem 
		früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl 
		nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von 
		seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. 
		
		6.2. Wird die Reise aus 
		diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, 
		auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der 
		Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis 
		zurückzuerstatten. 
		
		
		7. Kündigung aus 
		verhaltensbedingten Gründen 
		
		
		Der Reiseveranstalter kann 
		den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der 
		Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig 
		stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die 
		sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, 
		soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von 
		Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der 
		Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss 
		sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen 
		Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der 
		nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm 
		von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 
		
		
		8. Mitwirkungspflichten des 
		Reisenden 
		
		
		8.1. Reiseunterlagen 
		
		Der Kunde hat den 
		Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die 
		Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen 
		Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der 
		vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. 
		
		8.2. Mängelanzeige / 
		Abhilfeverlangen 
		
		Wird die Reise nicht frei 
		von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 
		Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der 
		Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder 
		Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 
		651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine 
		Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort 
		zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort 
		nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige 
		Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle 
		des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit 
		des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort 
		wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die 
		Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise 
		gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters 
		ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist 
		jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 
		
		8.3. Fristsetzung vor 
		Kündigung 
		
		Will ein Kunde den 
		Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB 
		bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat 
		er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur 
		Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe 
		vom Reiseveranstalter verweigert wird 
		oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 
		
		8.4. Gepäckbeschädigung und 
		Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum 
		Abhilfeverlangen 
		
		a) Der Reisende wird darauf 
		hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im 
		Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen 
		Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadenanzeige 
		(„P.I.R.") der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. 
		Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen 
		aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige 
		nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei 
		Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, 
		nach Aushändigung zu erstatten. 
		
		b) Zusätzlich ist der 
		Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck 
		unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner 
		Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den 
		Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß 
		Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 
		
		
		9. Beschränkung der Haftung 
		
		
		9.1. Die vertragliche 
		Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind 
		und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen 
		Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche 
		nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden 
		gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. 
		
		9.2. Der Reiseveranstalter 
		haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im 
		Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich 
		vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, 
		Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der 
		Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter 
		Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als 
		Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den 
		Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des 
		Reisever-anstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 
		651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der 
		Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des 
		Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder 
		Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war. 
		
		
		10. Geltendmachung von 
		Ansprüchen: 
		
		
		Adressat, Information über 
		Verbraucherstreitbeilegung 
		
		10.1. Ansprüche nach den § 
		651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter 
		geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler 
		erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht 
		war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird 
		empfohlen. 
		
		10.2. Der Reiseveranstalter 
		weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf 
		hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung 
		teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung 
		dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, 
		informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. 
		Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im 
		elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische 
		Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ 
		hin. 
		
		
		11. Informationspflichten 
		über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 
		
		
		Die EU-Verordnung zur 
		Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden 
		Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden 
		über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im 
		Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen 
		bei der Buchung zu informieren. 
		
		Steht bei der Buchung die 
		ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der 
		Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die 
		Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge 
		durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche 
		Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden 
		informieren. 
		
		Wechselt die dem Kunden als 
		ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der 
		Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss 
		unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, 
		dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. 
		
		Die Liste der 
		Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, 
		früher „Black List") ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm 
		
		
		12. Pass-, Visa- und 
		Gesundheitsvorschriften 
		
		
		12.1. Der Reiseveranstalter 
		wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie 
		gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes 
		einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von 
		gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren 
		evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 
		
		12.2. Der Kunde ist 
		verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich 
		notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das 
		Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem 
		Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von 
		Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der 
		Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 
		
		12.3. Der Reiseveranstalter 
		haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger 
		Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn 
		mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der 
		Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat. 
		
		
		13. Versicherungen 
		
		
		a) 
		Reiserücktrittskosten-Versicherung: 
		
		Zu Ihrer eigenen Sicherheit 
		empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss der 
		Reiserücktrittskosten-Versicherung. 
		
		b) Versicherung für 
		unterwegs: Wir empfehlen Ihnen weiterhin den Abschluss des „5-Sterne 
		Reiseschutzes" 
		der HanseMerkur Versicherung. 
		
		
		14. Veranstalter bei Flug- 
		und Busreisen: 
		
		
		
		  
		
		
		Geiger-Reisen GmbH 
		
		Alter Viehberg 1, 67434 
		Neustadt 
		
		Tel.: (0 63 21) 3 90 90 
		
		
		Email: 
		info@geigerreisen.de 
		
		
		Stand: 30.9.2019 
		
		
		
		
		
		
		
		
		  
		
		  
		
		
		
		Reisebedingungen Kreuzfahrten:  
		
		
		
		
		
		
		
		
		Geiger-Reisen tritt bei 
		Kreuzfahrten nur als Vermittler auf und 
		ist lediglich Veranstalter für die genannten 
		Anreise-/Ausflugs-Arrangements.  
		
		Die Kreuzfahrten werden veranstaltet von: 
		
		Phoenix Reisen GmbH
		 
		
		MS Alina, MS Amadea, MS Amera, MS Amadeus Diamond, MS Ariana, MS Artania, MS Gloria 
		
		
		Rücktrittspauschalen: 
		
		Bis 150 Tage vor 
		Reiseantritt 10 % 
		
		Ab 149. bis 90. Tag vor 
		Reiseantritt 20 % 
		
		Ab 89. bis 30. Tag vor 
		Reiseantritt 35 % 
		
		Ab 29. bis 22. Tag vor 
		Reiseantritt 50 % 
		
		Ab 21. bis 15. Tag vor 
		Reiseantritt 60 % 
		
		Ab 14. bis 1 Tag vor 
		Reiseantritt 85 % 
		
		Am Abreisetag 90 % 
		
		  
		
		Bei Kreuzfahrten beträgt die 
		Anzahlung 20 % des Reisepreises 
		
		  
		
		Die ausführlichen 
		Reisebedingungen erhalten Sie in unserem Büro bzw. senden wir Ihnen vor 
		Vertragsabschluss zu. 
		
		  
		
		
		>>> Reisebedingungen Bus/Flug  
		
		
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